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Kabinett beschließt Änderung des Bundeswaldgesetzes

Die Beratung und Betreuung des Privat- und Kommunalwaldes durch staatliche Forstverwaltungen in den Ländern soll auch in Zukunft gewährleistet bleiben. Zu diesem Zweck sollen bestimmte forstliche Dienstleistungen, die nicht der Holzvermarktung im engeren Sinne zuzurechnen sind, nicht mehr unter das Verbot  wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) fallen. Das ist das Ziel des vorgelegten Entwurfs eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Bundeswaldgesetzes, den das Bundeskabinett nun beschlossen hat.

Die Bundesregierung löst mit der Gesetzesinitiative eine Zusage ein, die sie im Zusammenhang mit der Entscheidung über die Novelle des Bundesjagdgesetzes Ende September im Bundesrat in einer Protokollerklärung gemacht hatte, um ein Vermittlungsverfahren zur Jagdrechtsnovelle abzuwenden.

Laut des Gesetzentwurfs soll das Bundeslandwirtschaftsministerium die Neuregelung regelmäßig evaluieren. Erstmals nach fünf Jahren und anschließend alle drei Jahre soll das Ressort dem Bundestag einen Bericht zur Wirksamkeit der Neuregelung vorlegen müssen. Aus diesem soll hervorgehen, ob die Änderungen des Bundeswaldgesetzes weiterhin erforderlich sind. Der Bericht soll gegebenenfalls auch Vorschläge für notwendige Anpassungen der Regelung enthalten.